Wer ist für die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser verantwortlich?
Was muss ein Nutzungsberechtigter tun, wenn die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht
auf ihn übertragen lassen will?
Gibt es für landwirtschaftliche Betriebe zusätzliche Regelungen bzgl. der Abwasserbeseiti-
gungspflicht?
Können mehrere Nutzungsberechtigte gemeinsam eine Kleinkläranlage bauen und betreiben?
Muss der Bau und Betrieb eines Kanalnetzes zu einer Kleinkläranlage angezeigt werden?
Muss der Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage genehmigt werden?
Muss die Einleitung des gereinigten häuslichen Schmutzwassers in ein Gewässer
(Grundwasser oder Oberflächengewässer) erlaubt werden?
Kann mich die Untere Wasserbehörde zu einer Sanierung meiner vorhandenen Kleinkläranlage
auffordern?
Welche technischen Anforderungen werden an eine Kleinkläranlage gestellt?
Benötige ich für meine vollbiologische Kleinkläranlage einen Wartungsvertrag?
Was ist öffentlich rechtlich noch zu erwähnen?
Was ist privatrechtlich noch zu erwähnen?
Wer ist für die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser verantwortlich?
Grundsätzlich ist die Gemeinde flächendeckend für ihr Gemeindegebiet abwasserbeseitigungs-
pflichtig (§ 53 Landeswassergesetz NW).
Stellt die Übernahme des häuslichen Schmutzwassers eines Grundstückes durch die Gemeinde
jedoch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar, so kann die Gemeinde von ihrer
grundsätzlich bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht für dieses Grundstück durch die Untere
Wasserbehörde befreit werden (§ 53 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz NW). Die
Abwasserbeseitigungspflicht wird dann durch die Untere Wasserbehörde von der Gemeinde auf
den Nutzungsberechtigten - meist den Eigentümer - des Grundstückes übertragen. Die Pflichten
zur Überwachung einer Kleinkläranlage und zur Klärschlammentsorgung aus der Kleinkläranlage
verbleiben jedoch bei der Gemeinde.
Folgende Gründe bzw. Voraussetzungen müssen für eine solche Übertragung vorliegen:
» Das Grundstück befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB).
» Das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde sieht den Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Abwasserbeseitigung nicht vor.
» Bei der Prüfung der Anschlussmöglichkeit des Grundstückes an eine öffentliche Abwasserbe-
seitigung (Freispiegelkanal, Druck- bzw. Vakuumentwässerung, öffentliche Gruppenkläranlage)
konnten finanzielle, praktische oder technische Gründe für einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand nachgewiesen werden.
» Dem Wohl der Allgemeinheit (Gefährdung der öffentlichern Wasserversorgung
(Wasserschutzgebiet), unzulässige Belastung eines Gewässers, Beeinträchtigung von
Nachbargrundstücken etc.) steht eine gesonderte Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlage
für das Grundstück nicht entgegen.
» Eine vorhandene Kleinkläranlage entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Was muss ein Nutzungsberechtigter tun, wenn die Gemeinde die Abwasserbe-seitigungspflicht auf ihn übertragen lassen will?
Der Nutzungsberechtigte ist nicht verpflichtet, eine Kleinkläranlage zu bauen und zu betreiben, er kann durchaus in Zusammenarbeit mit der Gemeinde einen privaten Anschluss an die öffentliche Kanalisation herstellen.
In diesem Fall kann die Abwasserbeseitigungspflicht nicht von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten übertragen werden, da die Gemeinde das Schmutzwasser in ihren Kanal zur Beseitigung übernimmt.
Darüber hinaus ist bei Grundstücken mit geringem Abwasseranfall (z.B. Wochenendhaus) der Be-trieb einer abflusslosen Abwassersammelgrube gemäß dem Merkblatt Nr. 4 des Landesumweltamtes möglich. Das gesamte anfallende häusliche Schmutzwasser ist in dieser Grube zu sammeln, und der Gemeinde bedarfsgerecht zur Abfuhr zur Verfügung zu stellen.
Auch in diesem Fall kann die Abwasserbeseitigungspflicht nicht von der Gemeinde auf den Nut-zungsberechtigten übertragen werden, da die Gemeinde das Schmutzwasser mittels Saugfahrzeug zur Beseitigung übernimmt.
Die Errichtung einer 3-Kammer-Ausfaulgrube mit mindestens 6 m³ Nutzvolumen als abflusslose Abwassersammelgrube ist empfehlenswert, da diese bei Bedarf durch nachträglichen Einbau einer technischen Einheit (Nachrüstsatz) zu einer vollbiologischen Kleinkläranlage umgerüstet werden kann, und die Mehrkosten durch die Trennwände bei der Investition annähernd unbedeutend sein dürften.

Gibt es für landwirtschaftliche Betriebe zusätzliche Regelungen bzgl. der Abwasser-beseitigungspflicht?
In Kleinkläranlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm im Sinne der Klärschlamm-
verordnung (AbfKlärV). Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag der Gemeinde bei landwirt-
schaftlichen Betrieben den Nutzungsberechtigten die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des
anfallenden (Klär-)Schlamms übertragen (§ 53 Abs. 4 Satz 4 Landeswassergesetz NW).
Der interessierte Landwirt muss sich somit zuerst mit seiner Gemeinde in Verbindung setzen, um deren Bereitschaft zur Antragstellung bei der Unteren Wasserbehörde abzuklären.
Bei vollbiologischen Kleinkläranlagen stellt der Aufwand für einen solchen Antrag vermutlich je-
doch einen größeren Aufwand dar, als dessen Nutzen. Bei vollbiologischen Anlagen muss im Ver-
gleich zu den bekannten 3-Kammer-Ausfaulgruben seltener und weniger Schlamm abgefahren werden.
Es müssen folgende Voraussetzungen für eine solche Übertragung vorliegen (meist sind die erfor-derlichen Unterlagen durch den Landwirt für den Antrag zu beschaffen):
» Positive Stellungnahme der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zur beabsichtigten Klär-schlammausbringung.
» Die vorhandene Kleinkläranlage und die Klärschlammbehandlung entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
» Der Klärschlamm stammt ausschließlich aus der Kleinkläranlage des landwirtschaftlichen Be-triebes (Haushalt des Landwirtes, Altenteiler, Landarbeiterwohnungen, jedoch nicht Fremden-zimmer oder andere Wohnungen auf dem Hof).
» Die Verweilzeit des Klärschlamms in der Kleinkläranlage beträgt zur Stabilisierung mindestens
6 Monate. Diese Vorraussetzung wird von den Unteren Wasserbehörden unterschiedlich gehandhabt, es empfiehlt sich dies bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde rechtzeitig abzuklären.
» Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ist bereits erfolgt (siehe oben).
» Der Klärschlamm wird nur auf eigenbewirtschafteten Ackerflächen (Eigentum oder Pacht) aufgebracht.
» Der Klärschlamm wird nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ausgebracht, wenn Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung aller Randbedingungen (im Boden verfügbare Nährstoffe und organische Substanzen, Anbau- und Standortbedingungen, Beachtung sonstiger Düngemittelgaben), abgestimmt ist
(s.Düngeverordnung).
» Der Klärschlamm ist vor dem erstmaligen Ausbringen durch eine anerkannte Stelle gemäß AbfKlärV (§ 3 Abs. 5) wie folgt zu untersuchen (bei Gemischen s. AbfKlärV § 4 Abs. 13):
| Parameter |
Grenzwert (mg je kg Schlamm-Trockenmasse) |
| a) wird einer der folgenden Werte überschritten, so ist die Ausbringung verboten: |
| Blei |
900 |
| Cadmium |
10 ( 5 = Ausnahme s.AbfKlär V§ 4 Abs. 12) |
| Chrom |
900 |
| Kupfer |
800 |
| Nickel |
200 |
| Quecksilber |
8 |
| Zink |
2500 ( 2000 = Ausnahme s.AbfKlär V§ 4 Abs. 12) |
| b) wird dieser Einzelwert überschritten, ist die Ausbringung verboten: |
| AOX (Summe der organischen Halogenverbindungen als absorbierte organisch-gebundene Halogene) |
500 |
| c) Angabe der folgenden Werte: |
| Gesamtstickstoff |
? |
| Ammoniumstickstoff |
? |
| Phosphate |
? |
| Kalium |
? |
| Magnesium |
? |
| Trockenrückstand |
? |
| Organische Substanz |
? |
| Basisch wirksame Stoffe |
? |
| PH- Wert |
? |
» Zulässige Ausbringungsmengen (Schlammmengenberechnung):
- Innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 5 t Trockenmasse Klärschlamm je ha.
- Bei Klärschlammkompost siehe AbfKlärV § 6 Abs. 1.
- Bei Gemischen siehe AbfKlärV § 6 Abs. 2.
» Zulässige Flächen (Bewirtschaftungsplan (evtl. mittelfristig) mit Angabe der Anbauart auf den Ausbringungsflächen erforderlich):
- Landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden (Ackerland).
- Bei Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr der Klärschlammausbringung und dem darauffolgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten.
- Bei Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter (die vegetativen Teile der Pflanzen sind für die Verfütterung an Tiere vorgesehen; außer Mais) oder zum Anbau von Zuckerrüben (soweit das Zuckerrübenblatt verfüttert wird) genutzt werden, ist eine Klärschlammaus-bringung nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung zulässig.
- Beim Anbau von Silo- und Grünmais ist Klärschlamm vor der Saat in den Boden einzuarbeiten.
» Nichtzulässige Flächen:
- Gemüse- und Obstanbauflächen
- Dauergrünland
- Forstwirtschaftlich genutzte Böden
- Flächen in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, Nationalparks, geschützten Landschafts-bestandteilen nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 62 Landschaftsgesetz NW), ausgenommen Ausnahmen nach § 5 Klärschlammverordnung. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall möglich.
- Wasserschutzzonen I und II
- Bereiche der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 m

Können mehrere Nutzungsberechtigte gemeinsam eine Kleinkläranlage bauen und betreiben?
Mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (Nutzungsberechtigte) können sich zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Bei diesem Zusammenschluss handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag) zwischen den Abwasserbeseitigungspflichtigen, die die Untere Wasserbehörde hinsichtlich ihres auf die Abwasserbeseitigung bezogenen Regelungsgehaltes, auf ihre wasserwirtschaftliche Zweckdienlichkeit und ihre wasserwirtschaftliche Zulässigkeit hin überprüfen muss (§ 53 Abs. 6 Landeswassergesetz NW).
Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz NW (siehe oben) muss bereits erfolgt sein, und bleibt trotz einer Vereinbarung bestehen. Mit dem Zusammenschluss wird "lediglich" die Durchführung der gemeinsamen Abwasserentsorgung geregelt und näher bestimmt.
Die nachfolgenden Vorschläge zum Inhalt eines Vertrages zwischen den Abwasserbeseitigungs-pflichtigen beschränken sich auf das, was in jedem Fall regelungsbedürftig ist:
» Die einzelnen Abwasserbeseitigungspflichtigen als Vertragspartner sind aufzuführen. Die katastermäßige Bezeichnung der zu entsorgenden Grundstücke sollte dabei unter Angabe des jeweiligen Eigentümers angegeben werden.
» Der Gegenstand des Vertrages (z.B. gemeinsame Errichtung und gemeinsamer Betrieb einer Kleinkläranlage) ist so konkret wie möglich zu bezeichnen. Differenzierungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung und zur Unterhaltung der einzelnen Zuleitungen der an die Anlage anzuschließenden Anwesen sind nicht zu beanstanden. Die Flurkarte nebst entsprechender Lagepläne (aus den wasserrechtlichen Anträgen) sollte als Anlage zum Vertrag genommen werden, wobei der Standort der Kleinkläranlage, Verlauf der Abwasserleitungen und die Lage der Abwassereinleitung klar darzustellen sind.
» Die Durchleitungs- sowie die Benutzungsrechte der Vertragspartner an der in dem Lageplan beschriebenen Anlage, einschließlich der Zuleitungen, sollten festgelegt werden. Darüber hinaus wäre es angebracht, insbesondere die Benutzungsrechte an der Kleinkläranlage durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.
» Es ist einer der Beteiligten zu bestimmen, der die rechtsverbindliche Vertretung der Abwassergemeinschaft sowie die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt, d.h. in seinem Namen etwaige erforderliche behördliche Verfahren betreibt, Genehmigungen und Erlaubnisse beantragt sowie nach Fertigstellung der Anlage für deren Unterhaltung (insbesondere Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung), aber auch - sofern erforderlich - als rechtlicher Ansprechpartner im Falle notwendig werdender ordnungsbehördlicher Maßnahmen zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist auch eine Regelung zu treffen, nach der jeder andere Vertragspartner berechtigt, aber auch verpflichtet ist, die Unterhaltungsmaßnahmen und evtl. notwendig werdende ordnungsbehördliche Maßnahmen durchzuführen bzw. durch einen geeigneten Dritten durchführen zu lassen, wenn der in Satz 1 bestimmte Verantwortliche seinen Pflichten nicht oder nicht genügend nachkommt.
» Es ist zu regeln, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Falle der Veräußerung des in Ihrem Eigentum stehenden Grundstückes oder - soweit dies im Einzelfall denkbar ist, im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts - auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.
» Regelungsbedürftig ist auch die Frage der Verteilung der Kosten der Errichtung und des Betriebes einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage im Verhältnis der Vertragspartner untereinander.
» Der Vertrag kann, soweit die Kapazität der Anlage dies zulässt, eine Öffnungsregelung für künftig Anzuschließende vorsehen.
» Die Laufzeit des Vertrages sollte an die Dauer der für den Betrieb der Anlage erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis geknüpft werden. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien ist dann ausgeschlossen.
» Zu empfehlen ist eine Regelung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der Risiken der Anlage.

Muss der Bau und Betrieb eines Kanalnetzes zu einer Kleinkläranlage angezeigt werden?
Die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung - hierzu zählt auch der Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (siehe oben) - sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen (§ 58 Abs. 1 Landeswassergesetz NW).
Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Veränderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen. Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen.
Die Erfordernis einer solchen Anzeige sollte mit der Unteren Wasserbehörde je Einzelfall abgestimmt werden, da bei kleinen und einfachen Kanalnetzen häufig darauf verzichtet wird.

Muss der Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage genehmigt werden?
Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage bedürfen der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde (§ 58 Abs. 2 Landeswassergesetz NW).
Für Anlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) entfällt diese Genehmigungspflicht. Die meisten der heute zur An-wendung kommenden Kleinkläranlagen (bis ca. 50 Einwohnergleichwerte) verfügen über eine sol-che Zulassung. Anlagen ohne eine solche Zulassung sind durch die Untere Wasserbehörde zu ge-nehmigen. Dies kann auch bei älteren, bereits bestehenden Anlagen der Fall sein, wenn die vor Jahren ausgesprochene Zulassung des DIBt durch Fristablauf nicht mehr gültig ist.

Muss die Einleitung des gereinigten häuslichen Schmutzwassers in ein Gewässer
(Grundwasser oder Oberflächengewässer) erlaubt werden?
Die Benutzung der Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) bedarf gemäß § 2 Wasserhaushaltsgesetz der behördlichen Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz. Als Benutzungen gelten nach § 3 Wasserhaushaltsgesetz das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser, bzw. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Eine Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis § 7 Wasserhaushaltsgesetz ist für Kleinklär-anlagen bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Kann mich die Untere Wasserbehörde zu einer Sanierung meiner vorhandenen
Kleinkläranlage auffordern?
Bei bestehenden Kleinkläranlagen mit oder ohne wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 Wasser-haushaltsgesetz bzw. mit oder ohne wasserrechtliche Anlagengenehmigung gemäß § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz NW ist dies jederzeit möglich.
Bei Anlagen ohne die Erlaubnis oder Genehmigung geschieht dies - falls erforderlich - im Zu-sammenhang mit den notwendigen Anträgen zur Erlangung einer solchen Erlaubnis oder Geneh-migung.
Bei Anlagen mit einer gültigen wasserrechtliche Erlaubnis ist dies möglich, da eine wasserrechtli-che Erlaubnis grundsätzlich jederzeit frei widerruflich ist. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen, um auch bestehende Kleinkläranlagen an die jeweils aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik anpassen zu können.
Darüber hinaus steht eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 5 Wasserhaushaltsgesetz unter dem Vorbehalt, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe - und damit auch auf die Kleinkläranlage gestellt werden können.

Welche technischen Anforderungen werden an eine Kleinkläranlage gestellt?
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Bun-desregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen.
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-triebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-wirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
Für Kleinkläranlagen existiert die DIN 4261 (Teile 1 bis 4), die durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW mit einigen speziellen Änderungen am 25.11.1991 als allgemein anerkannte Regel der Abwassertechnik eingeführt und bekannt gemacht worden ist, so dass sich hier die grundsätzlichen technischen Anforderungen an Kleinkläranlagen in NRW wiederfinden.
Da die DIN 4261 jedoch nicht abschließend für alle Kläranlagentypen zu treffend ist, müssen an-dere technische Regelwerke herangezogen werden. Hier sind insbesondere zu nennen:
- ATV Arbeitsblatt 262 (Juli 1998)
Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenbeeten für kommunales Abwasser bei Ausbaugrößen bis 1000 Einwohnerwerte
- LUA Merkblatt Nr. 23 (Dez. 2000)
Abwasserbehandlung in Pflanzenanlagen
- LUA Merkblatt Nr. 3 (1995)
Abwasserbeseitigung im Außenbereich (Kleinkläranlagen)
- ATV Arbeitsblatt 122 (Juni 1991)
Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von kleinen Kläranlagen mit aerober biologischer Reinigungsstufe für Anschlusswerte zwischen 50 und 500 Einwohnerwerten
- DIN 4040 (März 1989)
Abscheideranlagen für Fette
Eine aktuelle gesetzliche Vorgabe hat dazu geführt, dass eine große Anzahl der derzeit in Betrieb befindlichen Kleinkläranlagen spontan am 01.08.2002 zu Sanierungsfällen geworden ist.
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung hat der Gesetzgeber erstma-lig für Kleinkläranlagen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in ein Gewässer definiert, die entsprechenden Grenzwerte sind in den wasserrechtlichen Erlaubnissen gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz durch die Untere Wasserbehörde vorzugeben, was somit Einfluss auf den Kleinkläranlagentyp hat.
Betroffen von dieser Gesetzesänderung sind insbesondere Filtergrabenanlagen und Anlagen mit Untergrundverrieselung nach einer 3-Kammer-Ausfaulgrube.
Es ist durchaus möglich, für Filtergrabenanlagen Grenzwerte in der Erlaubnis festzulegen, da nach den Filtergräben eine Probenahme in einem systembedingten Kontrollschacht vor der Einleitung des Abwassers in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer möglich ist. Die Fachliteratur zeigt jedoch, dass die Filtergrabenanlagen die durch die Abwasserverordnung an sie gestellten An-forderungen nicht einhalten werden dürften.
Anlagen mit Untergrundverrieselung wurde bisher nur rein theoretisch eine Abwasserbehandlung durch den anstehenden Boden unterstellt, eine Probenahme scheidet grundsätzlich systembedingt jedoch aus, da Abwasserbehandlung und Einleitung des Abwassers in das Grundwasser annähern gleichzeitig erfolgen. Diese nicht kontrollierbaren Abwasserbehandlungsanlagen sind somit nicht mehr zulässig.
Für November/Dezember 2002 ist zu dem eine grundsätzliche Änderung der DIN 4261 vorgesehen. In dieser neuen Norm werden sich Untergrundverrieselungen zur Abwasserbehandlung nicht mehr wiederfinden, Änderungen bzgl. der Filtergrabenanlagen in deren Aufbau sind zu erwarten.

Benötige ich für meine vollbiologische Kleinkläranlage einen Wartungsvertrag?
Betrieb und Wartung einer vollbiologische Kleinkläranlage haben entsprechend der DIN 4261, Teil 4 zu erfolgen.
Somit hat der Betreiber in regelmäßigen Zeitabständen (täglich, wöchentlich, monatlich) alle Arbeiten durchzuführen, die die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sowie zur Datenerfassung dienen.
Darüber hinaus ist ein Wartungsvertrag mit dem Hersteller oder einem anderen Fachmann abzuschließen. Der Fachmann muss über ausreichende Kenntnisse in der Abwasserbehandlung verfügen.
Die Wartung hat mindestens alle 4 Monate, die Beprobung auf den Parameter CSB oder BSB5 mindestens alle 8 Monate zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beprobung sind der Unteren Wasserbehörde in Kopie zu übermitteln. Bei Pflanzenbeeten kann die Wartung nach Absprache mit der Unteren Wasserbehörde meist ab dem 3. Betriebsjahr ebenfalls nur noch alle 8 Monate erfolgen.
Der Wartungsbericht hält auch fest, ob eine Schlammentleerung der Vorklärung zu erfolgen hat.

Was ist öffentlich rechtlich noch zu erwähnen?
» Eine Kleinkläranlage ist ständig betriebsbereit zu halten (Funktionskontrolle), zu warten
(Sicherung der Betriebsfähigkeit), zu unterhalten (Störungsvorbeugung) und selbst zu überwachen (§§ 60 und 61 Landeswassergesetz NW). Dazu gehört insbesondere, dass Abscheider und Schmutzstoffsammelstellen jeder Art bedarfsgerecht und regelmäßig gereinigt sowie die ange-sammelten Schmutzstoffe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen oder sonstigen Bestim-mungen entsorgt werden. Es sind regelmäßige Kontrollen durchzuführen und Störungen (Ver-stopfungen, Ablagerungen, undichte Stellen, bauliche oder maschinelle Schäden usw.) an den zur Anlage gehörenden Bestandteilen unaufgefordert und unverzüglich zu beseitigen.
» Über den Betrieb, die Wartung, die Unterhaltung sowie die Überwachung der Anlage ist ein Betriebsbuch zu führen, welches den Vertretern der zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Ausfuhrbelege (z.B. Schlamm), Wartungsberichte und Untersuchungsergebnisse sind ebenfalls zum Betriebsbuch zu nehmen. Das Buch ist mindestens weitere 3 Jahre nach letzter Eintragung aufzubewahren.
» Der Erlaubnisinhaber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie für die einwandfreie Wartung
und Erhaltung der Anlagen verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die in Folge der Einleitung des Abwassers in das Gewässer entstehen sollten, bzw. die auf ungenügende Wartung der Anlagen zurückzuführen sind.
» Auf die § 22 (Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers) und § 41 Wasserhaus-haltsgesetz (Ordnungswidrigkeiten) sowie § 324 Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) sei hingewiesen.
» Eine wasserrechtliche Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf mögliche Rechtsnachfolger (z.B. Grundstückskäufer) über.

Was ist privatrechtlich noch zu erwähnen?
» Ein wasserrechtlicher Bescheid der Unteren Wasserbehörde lässt private Rechtsgeschäfte un-berührt. Er begründet insbesondere nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
Der Bescheidinhaber wird durch den Bescheid der Unteren Wasserbehörde von der Pflicht zur Einholung und Einhaltung sonstiger erforderlicher Genehmigungen (öffentlich oder privat) nicht befreit.
» Falls die Kleinkläranlage oder Teile von ihr (z.B. Bauwerke oder Rohrleitungen) nicht auf demselben Flurstück wie das Gebäude des Abwasseranfalles liegen, wird empfohlen, den
dauernden Verbleib der Anlage auf diesen Flurstücken durch eine der folgenden Regelungen
sicherzustellen:
- Privatrechtliche Absicherung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch
- Privatrechtliche Absicherung durch Abschluss eines Vertrages

Mit freundlicher Genehmigung von :
Abwasserberatung Kuster, Wermecker Weg 8, 58507 Lüdenscheid Tel: 0 23 51 / 43 36 68
|